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Satzung Ursprüngliche Satzung vom 31.10.2003 geändert am 09.05.2007 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „VfB-Anhängerverband Stuttgart“ und hat den Namenszusatz „e. V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. 3. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet an dem auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgendem 31.Dezember § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der freien Jugendhilfe und der Kriminalprävention. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, eine gewaltfreien Atmosphäre im Umfeld des Fußballsports zu schaffen; er ist zudem selbst sportlich aktiv. 3. Der Zweck des Vereins kann insbesondere verwirklicht werden durch • die Einrichtung von Ordnungs- und Selbstregulierungsmechanismen, wodurch Gewalt verhindert und das Verantwortungsbewusstsein der Fußballanhänger gestärkt werden soll, • eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, • die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, um das Verständnis der Fußballanhänger untereinander zu fördern und Spannungen vorzubeugen, • die Gründung einer Fußballmannschaft und die aktive Teilnahme an Fußballturnieren, • die Organisation von Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen, • die Betreuung und Integration gesellschaftlicher Randgruppen in die Vereinsarbeit. 4. Der Verein vertritt die Belange aller Anhänger des Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e. V. gegenüber diesem, der Öffentlichkeit und anderen Institutionen. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zum Gewaltverzicht und zur Fairness im Sport. 5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Zustimmung durch den Vorstand bedarf. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. § 3 Vermögen 1. Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es untersteht der Verwaltung des Kassenwarts. 2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht einem Mitglied kein Anspruch am Vereinsvermögen zu. 3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fließt das Vereinsvermögen der Jugendabteilung des Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e. V. zu. II. Mitgliedschaft § 4 Mitglieder, Rechte und Pflichten 1. Mitglieder werden können a) natürliche Personen, wobei diese ordentliche und jugendliche Mitglieder sein können, b) juristische Personen, c) nicht eingetragenen Vereine. 2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung und die Anerkennung der Vereinssatzung. 3. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Organisationsregeln des Vereins teil. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und b) den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 5. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Abstimmungen 1 Stimme. 6. Bei juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinen gilt das Mehrfachstimmrecht, das nach der Mitgliederzahl am 01.01. eines jeden Jahres gestaffelt ist. Diese haben je 10 Mitglieder 1 Stimme, die von den vertretungsberechtigten Personen oder einen von diesen bevollmächtigen Personen einheitlich abzugeben sind. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zur Berechnung der Anzahl der Stimmen von der Mitgliederzahl abgezogen. Juristische Personen und nicht eingetragene Vereine haben mindestens 1 Stimme, auch wenn ihre Mitgliederzahl unter 10 liegt. Sofern zum Stichtag 01.01. eines jeden Jahres die juristischen Personen und die nicht eingetragenen Vereine ihre aktuellen Mitgliederzahlen nicht schriftlich mitgeteilt haben, hat das Mitglied in diesem Jahr nur 1 Stimme. § 5 Ausschluss und Austritt aus dem Verein 1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn a) ein Mitglied nach schriftlicher Anmahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist, b) ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstößt, c) ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. 2. Das oder die betroffene(n) Mitglied(er) sind in den Fällen Ziffer 1a, b, c vor den Vorstand zu hören. 3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit in schriftlicher Form zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Bei juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinen erlischt die Mitgliedschaft auch mit deren Auflösung. III. Organe § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 7) 2. der Vorstand (§ 8) 3. der Beirat (§ 9). § 7 Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem findet eine statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ¼ der Stimmen der eingetragenen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dies verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Für die Zusendung der Einladung ist immer die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse maßgebend. 2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom / von der VersammlungsleiterIn und dem von ihm / ihr mit der Protokollführung beauftragten Mitglied zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand, Aufgaben 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die als natürliche Personen beim Verein Mitglied sind. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt. Er wird gebildet aus: a) dem / der 1. Vorsitzenden b) dem / der 2. Vorsitzenden c) dem / der KassenwartIn d) dem / der SchriftführerIn e) einem / einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. 2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die 1. Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende. 3. Der / die 1. und 2. Vorsitzende und der / die KassenwartIn sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben zu Zweit Vertretungsbefugnis. 4. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. 5. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben. 6. Der Vorstand wird vom / von der 1. Vorsitzenden oder einem von ihm / ihr Beauftragten schriftlich oder fernmündlich zur Vorstandssitzung einberufen. 7. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden. 8. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten. § 9 Beirat, Aufgaben 1. Dem Beirat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er kann alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen und vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen. 2. Der Beirat ist zuständig für die Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres. Die Beiratsmitglieder sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch überprüfen und durch die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Beiratsmitglieds bestätigen. Bei aufgefundenen Mängeln muss der Beirat zuvor dem Vorstand berichten. 3. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die als natürliche Personen beim Verein Mitglied sind. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. 4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden sowie Stellvertreter. 5. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Beiratsmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der / die StellvertreterIn. 6. Falls ein Mitglied des Beirats während der Wahlperiode ausscheidet, wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restdauer der Wahlperiode durchgeführt. IV. Schlussbestimmungen § 10 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. 2. Bei Auflösung des Vereins und bei Fortfall seines Satzungszwecks gilt § 3 dieser Satzung. § 11 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. | ||||||||||